Verhinderungspflege kann in Anspruch genommen werden wenn:
- Eine Pflegegrad vorliegt (mindestens 2 mit eingeschränkter Alltagskompetenz)
- Die Pflegebedürftigkeit besteht seit mindestens 6 Monaten
- Die Pflegeperson, die die Pflege normalerweise übernimmt, ist verhindert
- Die Verhinderungspflege erfolgt maximal bis zu 8 Stunden je Tag
Ab 2015 können für die Verhinderungspflege in Höhe von 1.618,00 € auch noch 50 % der Kurzzeitpflege angerechnet (kombiniert) werden, sofern für diesen Betrag im laufenden Kalenderjahr noch keine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen wurde. Der bereitgestellte Betrag für die Verhinderungspflege würde sich somit auf 2.418 € erhöhen.
Die nicht in Anspruch genommene Verhinderungspflege verfällt zum Jahresende.