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Stundenweise Verhinderungspflege

Verhinderungspflege kann in Anspruch genommen werden wenn:

  • Eine Pflegegrad vorliegt (mindestens 2 mit eingeschränkter Alltagskompetenz)
  • Die Pflegebedürftigkeit besteht seit mindestens 6 Monaten
  • Die Pflegeperson, die die Pflege normalerweise übernimmt, ist verhindert
  • Die Verhinderungspflege erfolgt maximal bis zu 8 Stunden je Tag

Ab 2015 können für die Verhinderungspflege in Höhe von 1.618,00 € auch noch 50 % der Kurzzeitpflege angerechnet (kombiniert) werden, sofern für diesen Betrag im laufenden Kalenderjahr noch keine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen wurde. Der bereitgestellte Betrag für die Verhinderungspflege würde sich somit auf 2.418 € erhöhen.
Die nicht in Anspruch genommene Verhinderungspflege verfällt zum Jahresende.